Gemäß §2 Abs. 1 AOP-Vertrag sollen ambulante Operationen in der Regel auf Veranlassung eines niedergelassenen Vertragsarztes unter Verwendung eines Überweisungsscheins nach Muster 6 durchgeführt werden.
Der Überweisungsschein dient der Überweisung zur Durchführung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen an einen anderen Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein medizinisches Versorgungszentrum, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte, ärztlich geleitete Einrichtung. Ein Überweisungsschein ist auch dann zu verwenden, wenn der Vertragsarzt eine ambulante Operation im Krankenhaus, eine ambulante Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b SGB V oder eine Zuweisung in die ambulante spezialfachärztliche Versorgung gemäß § 116b SGB V veranlasst.
Bei der Ausstellung eines Überweisungsscheines zu einer AOP, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Das Feld „Kurativ“ ist anzukreuzen
- Ist der Tag der Operation bekannt, ist dies im Feld „Datum der OP bei Leistungen nach Abschnitt 31.2" einzutragen
- Im Hinblick auf das Wahlrecht des Versicherten ist in der Zeile „Überweisung“ kein bestimmter Arzt anzugeben sondern nur die zutreffende Gebietsbezeichnung
- Im Falle einer Überweisung zur Durchführung einer ambulanten Operation ist das Feld „Mit-/Weiterbehandlung“ anzukreuzen
- Der überweisende Vertragsarzt soll grundsätzlich die Diagnose, Verdachtsdiagnose oder den Befund mitteilen
- Zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen stellt der überweisende Arzt die bedeutsamen Unterlagen zur Verfügung