Patientenzuweisung

Mit Krankenhauseinweisung

Die Regio Klinik bietet eine umfangreiche medizinische Versorgung im Kreis Pinneberg an. Im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung wird die Versorgung an den beiden Klinikstandorten Elmshorn und Pinneberg angeboten.

Sofern die medizinische Notwendigkeit vorliegt und das Behandlungsziel der Patient:innen nicht durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht wird, kann der oder die niedergelassene Ärzt:in eine Verordnung von Krankenhausbehandlung (Muster 2) ausstellen (§26 Bundesmantelvertrag – Ärzte).

Aufgrund der Verordnung von Krankenhausbehandlung erfolgt in der Regio Klinik eine medizinische Versorgung nach den folgenden Behandlungsmöglichkeiten:

Vorstationäre, vollstationäre und teilstationäre Krankenhausbehandlung

Vorstationäre Behandlung

Gemäß §115a SGB V kann das Krankenhaus bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung).

Über die medizinische Notwendigkeit einer vorstationären Krankenhausbehandlung entscheidet der niedergelassene Vertragsarzt.

Vollstationäre/Teilstationäre Krankenhausbehandlung

Gemäß §39 Abs. 1 SGB V wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht.

Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

Über die medizinische Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung entscheidet der niedergelassene Vertragsarzt.

Im Rahmen einer akuten Notfallbehandlung, ist die Vorlage einer Verordnung von Krankenhausbehandlung nicht erforderlich, wenn der niedergelassene Vertragsarzt nicht aufgesucht werden kann.

Hinweise zum Ausfüllen einer Verordnung von Krankenhausbehandlung

Gemäß §26 Bundesmantelvertrag Ärzte darf Krankenhausbehandlung nur verordnet werden, wenn sie erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen, wenn sich die Behandlungsgründe nicht aus der Diagnose oder den Symptomen ergibt.

Die Verordnung von Krankenhausbehandlung erfolgt auf dem Muster 2