Pflegebedürftige mit genehmigten Pflegegrad 1 bis 5, die in einem häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf zuzahlungsfreie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI.
Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen.