Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung helfen, im Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder hohen Alters den Patientenwillen zu zeigen.
Was ist eine Patientenverfügung?
In einer Patientenverfügung legt ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich fest, ob bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung (der Verfügung) noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe von ihm bewilligt oder untersagt werden.
Außerdem wird eine Person des Vertrauens als Betreuer/in ernannt. Diese(r) Bevollmächtigte hat dann die Aufgabe zu prüfen, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für bestimmte Lebensbereiche, z.B. für die finanziellen Angelegenheiten, bevollmächtigt. Der/Die Bevollmächtigte wird zum Vertreter des Willens des Patienten. Er/Sie verschafft dem Willen des aktuell nicht mehr einwilligungsfähigen Vollmachtgebers Ausdruck und Geltung.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Patient infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein Betreuer/in bestellt werden muss.
Weitere Informationen sowie die aktuelle Broschüre erhalten Sie hier:
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Bundesministerium für Justiz