Gemäß §§ 3 Abs. 2, 19 des AGG ist das Mitführen von Blindenführhunden und Assistenz-/ Begleithunden auch in Einrichtungen des Gesundheitswesens zulässig. Bitte beachten Sie die entsprechende Kennzeichnung des Hundes mit einer Kenndecke/Kennhalsband.
Besucher:innen mit Blindenführhunden und Assistenz-/ Begleithunden
Sind in allen Bereichen erlaubt, die auch dem allgemeinen Publikum offenstehen, wie Lobby und Cafeteria.
Bei Patientenbesuchen informieren Sie sich bitte vorab über die Möglichkeit des Besuches. Die Erlaubnis zur Mitnahme des Hundes ist vom Zustand des Patienten/der Patientin abhängig. Im weiteren können durch die betreuende Abteilung des Patienten/der Patientin (z. B. Intensivstation) Einschränkungen entstehen.
Patient:innen mit Blindenführhunden und Assistenz-/ Begleithunden
Bitte Infomieren Sie vorab die Station/den betreuenden Bereich um evtl. erforderliche Vorbereitungen zu treffen. Bitte führen Sie Impfpass, Entwurmungsnachweis und einen Versicherungsnachweis (Haftpflicht) des Hundes mit sich.
Hinweis: Eine Betreuung des Hundes durch Mitarbeitende der Klinik ist während des Aufenthaltes nicht möglich!