Gemäß §§ 3 Abs. 2, 19 des AGG ist das Mitführen von Begleithunden, Assistenzhunden und Blindenführhunden und auch in Einrichtungen des Gesundheitswesens zulässig. Bitte beachten Sie die entsprechende Kennzeichnung des Hundes mit einer Kenndecke/Kennhalsband.
Besucher mit Blindenführhunden, Begleithunden und Assistenzhunden
Sind in allen Bereichen erlaubt, die auch dem allgemeinen Publikum offenstehen, wie Lobby und Cafeteria. Bei Patientenbesuchen informieren Sie sich bitte vorab über die Möglichkeit des Besuches. Die Erlaubnis zur Mitnahme des Hundes ist vom Zustand des Patienten abhängig. Im weiteren können durch die betreuende Abteilung des Patienten ( z.B. Intensivstation) Einschränkungen entstehen.
Patienten mit mit Blindenführhunden, Begleithunden und Assistenzhunden
Bitte Infomieren Sie vorab die Station bzw. den betreuenden Bereich um evtl. erforderliche Vorbereitungen zu treffen. Bitte führen Sie Impfpass, Entwurmungsnachweis und einen Versicherungsnachweis (Haftpflicht) des Hundes mit sich.
Hinweis: Eine Betreuung des Hundes durch Mitarbeiter der Klinik ist während des Aufenthaltes nicht möglich!